
Die Landgerichte sind in Strafsachen gemäß § 74 GVG zuständig für alle Verbrechen, die nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte oder des Oberlandesgerichts gehören. D.h. immer dann wenn die Straferwartung über 4 Jahren liegt und keiner der Fälle des § 120 GVG gegeben ist. Für bestimmte Verbrechen (z.B. Mord, Totschlag oder sexueller Miss...
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